AGB
Unsere Messeordnung
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Klagenfurter Messe Betriebsgesellschaft m. b. H.
Messeplatz 1, Postfach 72
A-9021 Klagenfurt am Wörthersee/Österreich
Telefon +43/463/56 8 00-0
Telefax +43/463/56 8 00-29
E-Mail: office@kaerntnermessen.at
Internet: www.kaerntnermessen.at
Die Teilnahme an den Veranstaltungen steht jeder juristischen oder Einzelperson aus Industrie, Gewerbe und Handel des In- und Auslandes mit allen werbe- und ausstellungsfähigen Waren und Dienstleistungen unter Rücksichtnahme auf den Charakter der jeweiligen Veranstaltung offen.
Die Teilnahmeberechtigung wird durch die rechtzeitige Abgabe einer schriftlichen Anmeldung und den Nachweis der Ausübungsberechtigung erworben. Sie gilt jeweils nur für eine Veranstaltung. Auch aus der mehrmaligen Zuweisung eines Standes erwirbt der Aussteller gegenüber dem Veranstalter keinen Anspruch auf künftige Platzzuweisungen. Die Anmeldung bzw. Einleitung des Konkurses oder Ausgleichsverfahrens eines Ausstellers enthebt den Veranstalter sofort jeglicher Verpflichtung aus der Zulassungsgenehmigung. Der Veranstalter kann auch bereits schriftlich bestätigte Messestände widerrufen, ohne dass daraus für den Aussteller ein Schadenersatzanspruch entsteht.
Die Anmeldung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Dafür sind die vom Veranstalter aufgelegten Drucksorten zu verwenden, die in allen Details genau auszufüllen sind. Für jeden Ausstellungsplatz ist ein eigenes Formblatt zu verwenden, das von einem Entscheidungsberechtigten eines Ausstellers unterschrieben abgegeben wird. Der Veranstalter handelt im guten Glauben und prüft seinerseits nicht, ob die Unterschrift legitimiert ist. Die vollzogene schriftliche Anmeldung ist für den Aussteller bindend, schließt jedoch nicht das Recht auf Zuweisung eines bestimmten Ausstellungsplatzes ein.
Die Messe beginnt und endet zu dem in den Anmeldeunterlagen angegebenen Zeitpunkt. Sollte aus irgendeinem Grund, den der Veranstalter weder voraussehen noch abwenden kann, der Termin verlegt oder verkürzt werden oder die Abhaltung der Messe überhaupt unterbleiben, so steht aus diesem Titel dem Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter keinerlei Anspruch auf Schadenersatz zu.
Im Falle einer Terminverlegung behält die Anmeldung des Teilnehmers für den neu festgesetzten Termin ihre Gültigkeit. Der Veranstalter vergibt die Ausstellungsflächen nach dem Verfahren der permanenten Planung und Standzuteilung. Die ehest mögliche Anmeldung ist für den Aussteller die Basis einer gewünschten Platzzuteilung.
Mit Abgabe der schriftlichen Anmeldung unterwirft sich der Aussteller der Klagenfurter Messeordnung. Der Veranstalter bestätigt nach 2 Maßgabe der Möglichkeiten die bereitstehende Fläche mittels Auftragsbestätigung. Mit der Auftragsbestätigung des Veranstalters kommt der Ausstellungsvertrag zustande. Widerspricht der Aussteller nicht binnen 10 Tagen dieser Standbestätigung, gilt der Ausstellungsvertrag als geschlossen. Unbeschadet der bereits erfolgten Standbestätigung hat der Veranstalter bei Umgruppierung ganzer Warengruppen, unter Beibehaltung der bestätigten Standkategorie und -größe für den jeweiligen Aussteller, das Recht, auch schriftlich zugewiesene Plätze zu verlagern. Der Aussteller hat in diesem Fall kein Recht auf Stornierung und Schadenersatz.
Der Veranstalter ist berechtigt, pro Anmeldung eine Anmeldegebühr zu verlangen. Die Höhe derselben richtet sich nach Art und Charakter der jeweiligen Veranstaltung und kann als Fixbetrag separat verrechnet werden oder fallweise auch im Platzmietenpreis eingerechnet sein.
Jede Zurücknahme einer Anmeldung hat die Verpflichtung zur Bezahlung einer Stornogebühr zur Folge. Die Höhe der Stornogebühr hängt von der Höhe der Standmiete und dem Zeitpunkt der Stornierung ab. Bei einer Stornierung unter 60 Tagen vor Messebeginn beträgt die Stornogebühr 100 % der Platzmiete. Zwischen 61 und 90 Tagen vor Messebeginn beträgt die Stornogebühr 50 % der Platzmiete.
Der Veranstalter ist in Fällen der teilweisen oder vollständigen Stornierung des Standplatzes durch den Aussteller sofort berechtigt, unbeschadet des Anspruchs auf die Einforderung der oben beschriebenen Stornogebühr, den ungenützten Platz anderweitig zu vermieten. Hat der Aussteller seine Standplatzbestätigung erhalten, dagegen keinen Einspruch erhoben und bleibt der Veranstaltung fern, hat er neben der vollen Stornogebühr (100 %) auch alle zusätzlichen Kosten zu bezahlen, die dem Veranstalter durch Auf- und Abbau sowie sonstige Dekorationskosten der frei gebliebenen Fläche erwachsen.
Über die Zulassung zur Messe entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges der Veranstalter. Es steht ihm frei, Anmeldungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Mitteilung hierüber erfolgt schriftlich. Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsgüter, die seiner Ansicht nach nicht in den Rahmen der jeweiligen Messe passen, auch nach Zulassen auf Kosten und Gefahr des Ausstellers ohne Anerkennung eines Anspruches auf Schadenersatz zurückzuweisen und im Nichteinhaltungsfall die nicht zugelassenen Güter zu Lasten und Gefahr des Ausstellers zu entfernen und einlagern zu lassen.
Am Messestand dürfen nur angemeldete und vom Veranstalter als zulässig anerkannte Waren ausgestellt und gelagert werden.
Als Ausstellungsplätze dienen das der Klagenfurter Messe zur Verfügung stehende 3 Gelände, die Messehallen und -objekte. Die Einteilung erfolgt nach fachlichen Gesichtspunkten, jedoch im freien Ermessen des Veranstalters. Der Veranstalter kann auch an anderen Orten als dem Stammsitz der Klagenfurter Messe, z. B. im Ausland, Veranstaltungen abhalten, wobei auch diese nach den Regeln der allgemeinen Messeordnung durchgeführt werden.
Der Veranstalter bemüht sich, bindende Platzzusagen nach Anmeldungseingang durch schriftliche Standbestätigung, ergänzt um den Lageplan und sonstige technische Informationen, so schnell wie möglich dem Aussteller mitzuteilen. Die Verrechnung der Platzmiete, einschließlich zu erwartender Nebenleistungen, erfolgt etwa zwei Monate vor dem jeweiligen Veranstaltungsbeginn und ist sofort zahlbar netto nach Rechnungserhalt. Als Überweisung gilt der Zahlungseingang bei der Messe und nicht der Bankauftrag des Ausstellers. Die Nichteinhaltung des Zahlungstermins berechtigt den Veranstalter bei voller Zahlungsverpflichtung des Ausstellers, vom Vertrag zurückzutreten. Mit Einzahlung der vollständigen Platzgebühr erhält der Aussteller die Ausstellerausweise. Erst dann ist er zum Beziehen des Messestandes berechtigt.
Mit getätigter Anmeldung gilt als ausdrücklich vereinbart, dass auch durch eine mehrmalige Anmeldung des Ausstellers bei aufeinander folgenden Veranstaltungen am gleichen Standort kein wie immer geartetes Bestandsverhältnis entsteht. Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass die Belassung von Standbauteilen und Sachgütern am Ausstellungsplatz – für den Fall, dass vom Veranstalter keine Lagergebühr eingehoben wird – ausschließlich prekaristisch und gegen jederzeitigen Widerruf gestattet wird.
Sie richtet sich nach der Veranstaltung sowie nach der Größe und Lage der zugeteilten Plätze, wobei jeder angefangene Quadratmeter voll in Rechnung gestellt wird. Genaue Preisangaben sind in den Anmeldeformularen der jeweiligen Veranstaltung enthalten. Der Platzmiete hinzugerechnet werden eventuelle Anmeldegebühren, die Mehrwertsteuer und ein Prozent Vertragsgebühr, berechnet von der Bruttosumme. Gleichzeitig mit der Verrechnung der Platzmiete wird ein Betrag von etwa zehn Prozent der Nettoplatzmiete als Vorausleistung (= Kaution) für die zu erwartenden Nebenleistungen (Eintragung im offiziellen Ausstellerverzeichnis, Strom- und Wasserverbrauch, Kundeneinladungskarten usw.) generell verrechnet.
Dies erfolgt auch dann, wenn der Aussteller vermeintlich keinerlei solche Nebenleistungen beanspruchen wollte. Der Aussteller ist verpflichtet, die vollständige Platzmiete sowie die Garantiesumme bis spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung ohne Abzüge zu bezahlen. Die Endabrechnung erfolgt unmittelbar nach der Veranstaltung, wobei allfällige Guthaben auf ein vom Aussteller in der Anmeldung anzugebendes Bankkonto überwiesen werden bzw. Nachforderungen netto nach Rechnungserhalt zu bezahlen sind. Der Veranstalter behält sich vor, Anzahlungen einzufordern.
Da Verträge mit Ausstellern gebührenpflichtig sind, wird die Gebühr gemäß § 33 des Gebührengesetzes nach Tarifpost 5 als Vertragsgebühr in der Höhe von einem Prozent der 4 Bruttoplatzmiete (einschließlich der Vorausleistung für erwartete Messenebenleistungen) zusätzlich eingehoben und vom Veranstalter an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern abgeführt.
Eine teilweise oder gänzliche Untervermietung der zugewiesenen Standplätze ist seitens des Ausstellers weder entgeltlich noch unentgeltlich gestattet.
Die Aufnahme von Mitausstellern bedarf einer zusätzlichen Anmeldung sowie der ausdrücklichen Zustimmung durch den Veranstalter. Jeder Mitaussteller hat eine Mitausstellergebühr zu entrichten, deren Höhe im jeweiligen Anmeldeformular festgehalten ist. Darüber hinaus ist der Mitaussteller verpflichtet, im offiziellen Aussteller- und Warenverzeichnis Einschaltungen auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
Werbemittel der Aussteller dürfen nicht außerhalb der Stände angebracht werden. Flugzettel und Werbeschriften dürfen nur vom Stand aus verteilt werden. Die Werbung darf nicht aufdringlich oder störend sein und muss dem guten Geschmack entsprechen. Die Aussteller haben sich jeglicher politischer Propaganda zu enthalten (Beschluss des Ministerrates der Republik Österreich vom 12. September 1961).
Jede Form der Bewerbung von Wahlen und/oder politischen Parteien ist am Messegelände ausnahmslos verboten. Lautsprecher oder tönende Geräte dürfen nur so betätigt werden, dass keine gegenseitige Störung der Standnachbarn eintritt.
Den Anordnungen des Veranstalters aufgrund einer Beanstandung ist sofort Folge zu leisten. Sollte der Aussteller zu Werbezwecken mechanische Musik, Videoclips, Filme usw. darbieten, hat er eine entsprechende Anmeldung und Begleichung der Gebühren bei der AKM (staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten, Musikverleger, reg. Gen. m. b. H., Geschäftsstelle Klagenfurt) vor Veranstaltungsbeginn vorzunehmen. Der Veranstalter schließt jegliche Haftung gegenüber der AKM aus.
Der Aussteller haftet für jeden Schaden, den er selbst herbeiführt oder der von beauftragten Dritten verursacht wird. Der Aussteller, in dessen Bereich sich der Schadensfall ereignet, ist verpflichtet, den Veranstalter schad- und klaglos zu halten. Der Veranstalter übernimmt die Kosten einer allgemeinen Bewachung des Messegeländes. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung und Verantwortung für Beschädigungen, Entwendungen von Ausstellungsgegenständen, Kojenaufbauten sowie sonstige Schadensfälle während der gesamten Aufbau-, Veranstaltungs- und Abbauzeit.
Sollten unvorhergesehene Ereignisse höherer Gewalt, politischer oder wirtschaftlicher Art und dergleichen die Abhaltung der Messe erschweren oder gar unmöglich machen, so kann der Aussteller keinerlei Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend machen.
Die Auf- und Abbauzeiten zu den jeweiligen Messen zählen zu den Phasen großer Gefährdung für Ausstattungen und Messegüter durch Beschädigung bzw. Entwendung ungesicherter Fahrnisse. Der Veranstalter empfiehlt seinen Ausstellern, Risikovorsorge für 5 die in Punkt 12 genannten möglichen Schadensereignisse ebenso wie für Diebstahl und Feuer durch geeigneten Versicherungsabschluss zu treffen.
Der Veranstalter bietet dazu in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Versicherungsgruppe bei zeitgerechter Anmeldung einen vereinfachten Versicherungsvertrags-Anmeldevorgang mit moderaten Prämien an. Der Veranstalter übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung!
Der Veranstalter gibt ein offizielles Ausstellerverzeichnis (als Messekatalog oder Messejournal sowie online) je Messeveranstaltung heraus. Jeder Aussteller, aber auch jeder Mitaussteller, ist verpflichtet, seine Firma im alphabetischen Ausstellerverzeichnis und zusätzlich im Warenverzeichnis kostenpflichtig einzuschalten. Gleichzeitig mit der Platzanmeldung erklärt sich der Aussteller auch damit einverstanden, dass seine offiziellen Firmendaten seitens des Veranstalters auch an Dritte weitergegeben werden dürfen, ohne dass daraus Verletzungen im Sinne des Datenschutzgesetzes geltend gemacht werden können.
Sofern der Teil des Formblattes für das Aussteller- und Warenverzeichnis nicht vollständig ausgefüllt übermittelt wird, bilden das Formblatt der Platzanmeldung und dessen darin enthaltene Angaben über den Firmenwortlaut und die zur Ausstellung beabsichtigten Waren und Warengruppen die Grundlage für die Pflichteinschaltung im Aussteller- und Warenverzeichnis. Der Pflichteintrag im Ausstellerverzeichnis umfasst den vollständigen Firmenwortlaut, die genaue Firmenanschrift sowie Telefonnummer, Faxnummer, e-mail-Adresse und Homepage.
Die Grundlage für die Eintragung bilden die im Formblatt „Warenverzeichnis-Suchbegriffe“ vorgeschlagenen Angaben. Unterbleibt seitens des Ausstellers eine Definition, liegt es im freien Ermessen des Veranstalters, den Warensuchbegriff festzulegen oder im Zweifelsfall keine Eintragung im Warenverzeichnis vorzunehmen. Erfolgt eine Standanmeldung nach Redaktionsschluss, besteht seitens des Ausstellers – wenn seine Anmeldung durch Platzbereitstellung und/bzw. Standbestätigung angenommen wird – dennoch die Verpflichtung, einen Kostenbeitrag für die Aufnahme in den Messenachtrag zu leisten, und zwar mit 50 Prozent der Pflichteinschaltkosten.
Allen Nettopreisen sind die 5-prozentige Anzeigenabgabe und 20 Prozent Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Für Druck- und Satzfehler, die durch unleserlich geschriebene Textangaben entstehen, trägt der Veranstalter keine Verantwortung. Der Veranstalter übernimmt auch keine Haftung für die Textierung und Einreihung in eine bestimmte Rubrik.
Aus technischen Gründen werden generell für Einschaltungen im Aussteller- und Warenverzeichnis keine Korrekturabzüge versendet. Bei Stornierung der Beteiligung nach Redaktionsschluss des Ausstellerverzeichnisses bleiben alle ursprünglich bestellten Einschaltungen aus drucktechnischen Gründen aufrecht. Alle aus diesem Titel anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Ausstellers.
Bei Messen darf generell direkt verkauft werden, wobei der Aussteller selbst sicherzustellen hat, dass bis Messeschluss das vollständige Sortiment gezeigt wird. Aussteller, die Nahrungs- und Genussmittel verkaufen wollen, müssen über eine gültige Lizenz verfügen.
Ausgenommen sind Getränkeerzeuger. Alle im Verkauf tätigen Personen müssen, wenn sie Nahrungs- und Genussmittel verkaufen, längstens bis zur Kommissionierung vor Veranstaltungsbeginn im Besitz amtsgültiger Zeugnisse nach dem Bazillenausscheidergesetz sein. Alle Bestimmungen des 6 Lebensmittelgesetzes müssen eingehalten werden. Überdies ist der Alkoholausschank an Jugendliche unter 16 Jahren laut dem Kärntner Jugendschutzgesetz verboten. Alle Aussteller, in deren Betrieb Abfälle anfallen, haben für genügend große Abfallbehälter zu sorgen, die täglich entleert werden müssen. Küchenabfälle sind in dicht schließende Abfallbehälter zu geben. Mülltrennung ist zwingend! Die Müllentsorgung erfolgt durch den Veranstalter auf Rechnung des Ausstellers.
Unter Rücksichtnahme auf den Charakter der Veranstaltung ist auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu achten. Verpflichtung zur Preisauszeichnung besteht bei allen Waren, die im Einvernehmen mit dem Veranstalter an Besucher abgegeben werden.
Den Anordnungen des Veranstalters ist unverzüglich Folge zu leisten. Wird diesen und allen anderen Anordnungen nicht Folge geleistet, kann der Veranstalter unter Ausschluss des Rechtsweges den Stand ohne Schadenersatzleistung schließen.
Der Veranstalter verfügt über ein erfahrenes und bewährtes Vertragshandwerkersystem, das die örtlichen Bedingungen gut kennt und exklusiv für Veranstalter und Aussteller arbeitet. Für den Standaufbau können die Aussteller mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters eigene Hilfsdienste beiziehen.
Für jede Person, die in der Auf- und Abbauphase bei einem Aussteller beschäftigt ist, muss eine Auf-/Abbaukarte zum jeweils gültigen Preis in der Messekasse erworben werden. Durch diese Kartenabgabe werden alle auf dem Gelände arbeitenden Personen evident gehalten. Die Auf-/Abbaukarte berechtigt in der Auf- und Abbauphase zu beliebig oftmaligem Betreten des Geländes.
Die Zuweisung des Standes erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter. Hallenplätze werden, je nach Veranstaltung, meist einschließlich der erforderlichen Standbegrenzung vergeben. Die Mietkosten dieser Kojentrennwände sind je nach Messeveranstaltung teils im Platzmietenpreis enthalten oder werden separat in Rechnung gestellt.
Die Kojenwandhöhe beträgt generell 2,50 m. Sofern der Aussteller höher als 2,50 m bauen will, sind zum Anmeldezeitpunkt entsprechende Pläne, Fotos usw. zur Genehmigung vorzulegen. Nicht gestattet sind das Streichen, Benageln oder sonstige nachhaltige Veränderungen der Wände. Jeder Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand mit der Firmenaufschrift zu versehen. Der Aussteller haftet gegenüber dem Vertrags-Standbauunternehmen uneingeschränkt für Beschädigungen und den Verlust an den Kojengrundaufbauten ab offiziellem Beginn der Messeaufbauzeit bis zur vollständigen Räumung seines Standes, weshalb sich der Abschluss einer entsprechenden Risikoversicherung empfiehlt. In Gängen und sonstigen Verkehrswegen dürfen weder Dekorationen, Werbeaufschriften usw. angebracht werden noch in diese hineinragen.
Ebenso sind alle Verkehrsflächen ständig von Lagerungen freizuhalten. Werbeaufschriften, Leuchten und ähnliches dürfen die in allen Hallen verwendete Kojenwandhöhe von 2,50 Metern nicht überragen. Jede Messe besteht aus der Gemeinschaft der Aussteller. Daher sollte sich auch jeder 7 Aussteller darum bemühen, zum Image der Veranstaltung positiv beizutragen. Der Veranstalter erwartet vom Aussteller, dass dieser, dem Charakter der Veranstaltung entsprechend, eine positive Darstellung seiner Leistungen als Einzelaussteller einbringt.
Der Veranstalter ist gerne bereit, Problemstellungen mit dem Aussteller gemeinsam zu lösen. Aufmachungen, die dem guten Geschmack oder dem einheitlichen Stil der Messe widersprechen, sind auf Anordnung sofort zu ändern, widrigenfalls wird auf Kosten des Ausstellers die Änderung veranlasst. An den Mietwänden angebrachte Dekorationen (Tapeten, Schriften usw.) werden nach Messeende, sofern nicht längstens während der laufenden Veranstaltung andere Vereinbarungen mit dem Vermieter getroffen wurden, automatisch ohne Rücksprache im Zuge der Demontage der Mietwände ebenfalls entfernt, wobei aus diesem Titel kein Ersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Einheitliche Standnummernschilder werden von der Messe zur besseren Orientierung der Besucher an allen Ständen in den Messehallen angebracht.
Der Aussteller ist verpflichtet, die gut sichtbare Anbringung der Standnummerntafel zu gestatten. Für Beschädigung der Messeräume durch Benageln, Übermalen und Bekleben der Wände, Säulen, Böden und Verunreinigung seitens der Aussteller haften diese.
Vor Errichtung von Fahnenmasten ist die Zustimmung des Veranstalters einzuholen. Bei Aufbau und Errichtung der Messekojen sind alle einschlägigen Bestimmungen für den vorbeugenden Brandschutz, aber auch jene des Dienstnehmerschutzes, zu beachten. Im Einvernehmen mit der örtlichen Berufsfeuerwehr gilt dies in ganz besonderem Maße für Dekorationsmaterial, wobei dieses nur schwer brennbar (B1) sein darf und im Brandfall weder tropfen (Tr1) noch stark qualmen (Q3) darf. Ausnahmen bilden Preisschilder, Plakate usw. von geringer Größe. Leicht brennbare Wandverkleidungen, Schilfmatten und dergleichen sind gegen Entzündung mit einem Flammenschutzmittel zu behandeln.
Ein Nachweis über die Beschaffenheit der verwendeten Materialien und/oder über die Imprägnierung von Materialien ist spätestens bei der Kommissionierung vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen und muss während der Dauer der Veranstaltung zur jederzeitigen Einsichtnahme aufliegen. Der Standort von Löschgeräten darf nicht verändert werden. Brandmelder und Löscheinrichtungen dürfen nicht verbaut bzw. verstellt werden und müssen auch noch aus größerer Entfernung sichtbar bleiben.
Die Ausstellungsfläche muss am Tage vor der Eröffnung längstens bis 12 Uhr seitens des Ausstellers bezogen werden sowie bis 20 Uhr desselben Tages vollständig aufgebaut und ausgestattet sein. Trifft einer der beiden Fälle nicht zu, steht der Platz dem Veranstalter bei Vollberechnung an den säumigen Aussteller ohne Ansprüche auf Schadenersatz zur Verfügung. Wird der Standauf- oder -abbau außerhalb der offiziellen Auf- und Abbauzeiten genehmigt, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten gesondert verrechnet.
Vor Eröffnung der Messe erfolgt eine örtliche Besichtigung der von Ausstellern belegten Freiflächen, Hallen und Messekojen durch die hierzu berufenen Organe (Kommissionierung).
Der Veranstalter behält sich vor, die festgestellten Mängel gegebenenfalls auf Kosten des betreffenden Ausstellers beseitigen zu lassen. Verpackungsmaterial ist nach Gebrauch sogleich durch den Aussteller und auf seine Kosten zu entfernen.
Der Teilnehmer verpflichtet sich, nach Verlassen des Platzes diesen im gleichen Zustand zu übergeben, wie er ihn übernommen hat. Allfällige Wiederherstellungsarbeiten gehen zu Lasten des Ausstellers.
Bei Verletzung der Messeordnung steht dem Veranstalter das Recht zu, ohne Inanspruchnahme behördlicher Intervention, den Platz räumen zu lassen oder über denselben anderweitig zu verfügen. Der betreffende Aussteller hat kein Recht auf Erhebung einer Besitzstörungsklage oder auf Rückersatz der Platzmiete und dergleichen. Allfällige Fahrnisse des Ausstellers werden auf seine Kosten und Gefahr beim Messespediteur gelagert (Rückbehaltsrecht). Der Veranstalter behält sich vor, für die Entsorgung von Müll bzw. die Beseitigung von Verunreinigungen (z. B. Rückstände von Klebebändern usw.) eine allfällige Gebühr zu verrechnen.
Der Bedarf von Licht- und Kraftstrom sowie Wasser ist rechtzeitig mit den dafür vorgesehenen Formularen anzumelden. Die Anschlussleitungen sind vom Verbraucher selbst auf eigene Kosten und nur durch die vom Veranstalter ermächtigten behördlich konzessionierten Firmen zu veranlassen. Eigenmächtiges Anschließen von Strom- und Wasserleitungen wird strafrechtlich verfolgt.
Der genaue Bedarf an elektrischer Energie für Licht- und Kraftanlagen muss generell mit eigenen Formularen, die den Anmeldeunterlagen beiliegen, bis spätestens 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung angemeldet werden. Die elektrische Energie für den einzelnen Aussteller wird am technisch geeigneten Anschlusspunkt übergeben, das ist in der Regel das Hauptkabel bei der jeweiligen Koje. Die einzelnen Anschlüsse in den Kojen sind ausschließlich durch den Messeelektriker vorzunehmen. Die Kosten dafür sind vom Aussteller zu tragen.
Die Ausführung der Elektroinstallationen und deren Betrieb müssen den jeweils gültigen SNT – bzw. TAEV- und den örtlichen EVU-Vorschriften sowie den Auflagen der Behörden und des Messeveranstalters entsprechen. Aufstellen von Betriebsmitteln: Leuchten und Scheinwerfer sind standsicher aufzustellen bzw. zu befestigen und müssen von brennbaren Stoffen und Bauteilen so weit entfernt sein, dass diese nicht entzündet werden können.
Dies gilt auch für alle elektrischen Einrichtungen mit Wärmeentwicklung wie z. B. Koch- und Bratgeräte, Transformatoren, Drosselspulen und dergleichen. Grundlage hiefür ist die Brandschutzverordnung.
Aussteller, die Nahrungs- und Genussmittel entgeltlich ab Stand abgeben, haben ein Doppelwaschbecken sowie einen Warmwasseranschluss zeitgerecht vor Veranstaltungsbeginn im Messestand zu installieren. Dazu sollte sich der Aussteller der Dienstleistungen des Vertragsinstallationsunternehmens des Veranstalters bedienen.
Die Öffnungszeiten des Messegeländes sowohl in der Aufbauphase, während der Veranstaltung selbst und in der Abbauphase richten sich nach der jeweiligen Art der Veranstaltung. Detailangaben dazu erhält der Aussteller in Form von Ausstellerinformationen rechtzeitig vor dem Aufbau- bzw. Veranstaltungsbeginn schriftlich. An Wochenenden und Feiertagen ist das Messegelände außerhalb der Veranstaltungen geschlossen.
Alle für die Messe bestimmten Güter müssen spätestens am Tag vor Messebeginn am Messestand aufgestellt sein und während der gesamten Messezeit dort verbleiben. Für die Zu- und Abfuhr steht ein offizieller Messespediteur zur Verfügung. Die Spedition übernimmt auch die Aufbewahrung der Emballagen. Der Veranstalter selbst nimmt keine Sendungen in Empfang und haftet in keinem Fall für Verluste und unrichtige Zustellung.
Während der Auf- und Abbauarbeiten sind die Verkehrswege innerhalb und außerhalb der Hallen freizuhalten. Insbesondere dürfen vor Ein- und Ausgängen von Hallen und sonstigen Objekten keine Kraftfahrzeuge wie auch Lagergüter längere Zeit abgestellt bleiben. Das Befahren von Hallen und sonstigen Ausstellungsobjekten ist aufgrund behördlicher Auflagen nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Veranstalter fallweise und unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Am letzten Aufbautag ist das Einfahren in Messeobjekte mit Zubringerfahrzeugen ausnahmslos untersagt. Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen im Messegelände muss für Einsatzfahrzeuge in einer Mindestbreite von drei Metern gewährleistet sein. Kraftfahrzeuge und Ausstellungsgüter dürfen nur für die Zeit des Be- und Entladens auf einer Straßenseite der jeweiligen Verkehrsfläche abgestellt werden. Nach dem Be- und Entladevorgang sind alle Kraftfahrzeuge, gleichgültig welcher Größe, unverzüglich aus dem Gelände zu entfernen.
Im Messegelände unberechtigt abgestellte Fahrzeuge werden ohne Verständigung des Eigentümers auf dessen Kosten entfernt. Für Beschädigungen an Fahrzeugen, die abgeschleppt werden mussten, haftet der Veranstalter nicht. In der Messeaufbauzeit dürfen Pkw und Pkw-Kombifahrzeuge zu Be- und Entladezwecken höchstens zwei Stunden (Lkw maximal vier Stunden) im Messegelände verbleiben!
Vor Einfahrt kann eine Kaution, welche bei zeitgerechter Ausfahrt rückerstattet wird, vorgeschrieben werden.
Fallweise vom Parkverbot ausgenommen sind jene Flächen des Messegeländes, welche als reservierte Dauerparkplätze für einzelne Veranstaltungen gekennzeichnet sind. Im gesamten Messegelände gilt die allgemeine Straßenverkehrsordnung!
Versorgungsfahrten während laufender Veranstaltung sind nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß durchzuführen, wobei diese Versorgungsfahrten in der Zeit zwischen 7.00 und 9.00 Uhr vormittags bzw. 17.00 und 19.00 Uhr nachmittags erledigt werden sollten. Auch zwingende Versorgungsfahrten während der für Messebesucher geöffneten Zeiten können seitens des Veranstalters zu bestimmten Tageszeiten fallweise untersagt werden. Der Veranstalter behält sich vor, bei Einfahrt der Versorgungsfahrzeuge eine Kaution einzuheben, die bei rechtzeitigem Verlassen des Messegeländes wieder rückerstattet wird.
Der Standabbau und das Ausführen von Exponaten vor Messeschluss sind verboten. Die Räumungsarbeiten nach Messeende sowie die vollständige Ausfuhr der Exponate sind üblicherweise innerhalb von 3 Tagen nach der Messe zu beenden. Diese Zeiten können je nach Art der Veranstaltung fallweise verkürzt oder verlängert werden. Sollte der termingerechte Abbau durch einen der Aussteller nicht erfolgen, ist der Veranstalter berechtigt, die Güter auf Kosten und Risiko des Ausstellers abräumen und einlagern zu lassen.
Sollten bei Messeschluss offene Forderungen gegenüber dem Aussteller bestehen, ist der Veranstalter berechtigt, sofort vom Rückbehaltsrecht an jenen Sachgütern Gebrauch zu machen, die vom Aussteller in den Messestand eingebracht wurden. In diesen Fällen ist der Veranstalter vom Aussteller vertraglich ermächtigt, die zurückbehaltenen Sachgüter auf Rechnung und Risiko des Ausstellers der Messespedition zum Abbau und zur Verwahrung zu übergeben. Die Verwertung des Pfandgutes nach gerichtlichem Urteil gilt als vereinbart.
27. Steuer- und arbeitsrechtliche Bestimmungen für ausländische Aussteller, Zoll
Ausländische Aussteller unterliegen der österreichischen Umsatzsteuerpflicht und benötigen eine österreichische Steuernummer. Alle während der Messe getätigten Umsätze sind umgehend aufzuzeichnen (Strichliste etc.) und unterliegen der Abgabenpflicht. Auskünfte erteilt hierzu das zuständige Finanzamt Graz-Stadt, Telefon +43(0)316 881-538452 (-538594), E-Mail: Post.FA68-BV11@bmf.gv.at und Post.FA68-BV12@bmf.gv.at.
Personen (Unternehmer und Dienstnehmer), die beim Auf- und Abbau tätig sind bzw. Dienst am Messestand verrichten, müssen ordnungsgemäß angemeldet werden. Ausländische Aussteller müssen das Formblatt A1 sowohl für sämtliche Personen, die am Auf- und Abbau mitwirken sowie am Messestand Dienst versehen, mitführen. Dieses Formblatt ist am ausländischen Firmensitz des Ausstellers bei der zuständigen Meldestelle der Sozialversicherung (meistens Krankenkasse) erhältlich. Sollte ein ausländischer Aussteller Mitarbeiter mit Wohnsitz in Österreich für die Zeit der Messe beschäftigen, sind diese bei der Kärntner Gebietskrankenkasse ordnungsgemäß und rechtzeitig anzumelden. Auskünfte erteilt die Kärntner Gebietskrankenkasse, Tel. +43 (0)50 5855, E-Mail: kaerntner.gkk@kgkk.at.
Für die Verzollung von Warensendungen aus dem Ausland sowie die Abfertigung im Zollvormerkverfahren ist nur die Messespedition „im vereinfachten Verfahren“ berechtigt. Für die Aussteller außerhalb der Europäischen Union sind besonders die Zollabfertigungsvorschriften zu beachten.
Alle Aussteller haben die Verpflichtung, sich zu den oben genannten Themen eigenständig zu informieren und die jeweils gültigen Gesetze und Bestimmungen zu erfüllen. Der Veranstalter übernimmt in diesem Zusammenhang keine wie immer geartete Haftung!
Vorführungen von Maschinen aller Art sind in der Platzanmeldung anzugeben. Der
Veranstalter kann Vorführungen auf gewisse Tageszeiten beschränken, aber auch ohne Angabe von Gründen ablehnen. Vorführungen sind prinzipiell ohne Verwendung von Mikrophonen durchzuführen. Sie haben in einer Lautstärke zu erfolgen, welche die Standnachbarn nicht stört. Die Messeleitung hat das Recht, zu laute Vorführungen einzustellen.
Offenes Licht und Feuer, die Verwendung und Lagerung von feuergefährlichen, leicht brennbaren, explosiven und zur Selbstentzündung neigenden Materialien sind in allen Hallen und im Freigelände ausnahmslos verboten. In den Hallen und sonstigen Ausstellungsobjekten sind außerdem Vorführungen mit brennbaren Farben, Lacken, Lösungsmitteln, Gasen (insbesondere Flüssiggas), Mineralölprodukten sowie allen anderen Brennstoffen ebenso ausdrücklich untersagt wie die Vorführung von funkenziehenden Schneid-, Löt- und Schweißgeräten. Auch die Verwendung von Einzelheizgeräten und Wärme -strahlern ist, sofern die Inbetriebnahme nicht zu Vorführzwecken erfolgt, verboten.
Schausteller, Restaurationsbetriebe und sonstige Lebensmittelbetriebe bedürfen für die Verwendung von mit Flüssiggas betriebenen Durchlauferhitzern, Herden und Grillern sowie sonstigen Anlagen vor Inbetriebnahme der Zustimmung der örtlichen Feuerpolizei. Für die Errichtung und den Betrieb von Flüssiggasanlagen sind die Bestimmungen der Flüssiggas- Verordnung BGBI. 139/71 sowie die technischen Richtlinien für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Flüssiggasanlagen, ÖVGW-GW-TR-Flüssiggas (1968), in der jeweils gültigen Fassung, einzuhalten. Weiters ist die Abgabe von gasgefüllten Luftballons ausnahmslos verboten. Bei Ausstellung von kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen und Maschinen in Hallen und sonstigen Objekten sind eingebaute Starterbatterien zu entfernen oder abzuklemmen. Fest eingebaute Flüssigtanks in Fahrzeugen müssen entleert sein. Alle Auto- und Mobilkräne sind, sofern sie zur Vorführung oder zu Aufbauzwecken in ihrer Funktion als Hebezeuge auch nur vorübergehend Verwendung finden, der erforderlichen Abnahmeprüfung nach § 93 ADSV zu unterziehen. Der Nachweis hierüber (Prüfbuch) ist auf Verlangen während der Messedauer zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
Es dürfen nur Maschinen ausgestellt und in Betrieb genommen werden, deren Schutzvorrichtungen den einschlägigen Bestimmungen und den in Österreich geltenden Gesetzen entsprechen.
Dem Veranstalter steht im Messegelände und in allen Messeräumen das Hausrecht zu. Generell gilt die Hausordnung des Veranstalters in der jeweils gültigen Fassung.
Die Messeordnung kann dem Betriebserfordernis angepasst werden. Der Veranstalter trifft dazu die entsprechenden Verfügungen.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Rechte und Verbindlichkeiten ist Klagenfurt. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Maßgeblich ist ausschließlich der deutschsprachige Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)/Klagenfurter Messeordnung.
Die Vertragsparteien haben die Datenschutzerklärung vor Vertragsabschluss vollinhaltlich gelesen und verstanden. Die Datenschutzerklärung stellt einen immanenten Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar und ist jederzeit abrufbar unter https://www.kaerntnermessen.at/datenschutz/.
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